Satzung unseres Vereines

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§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Haus und Grund Odenwald e. V. -Eigentümerschutz-Gemeinschaft-, im Folgenden
kurz „Verein“ genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer im
Odenwald und Umgebung.
(2) Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Erbach.

§ 2 - Aufgaben

(1) Der Verein bezweckt die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten
Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
(2) Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der
Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
(3) Der Verein kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen, deren Zweck
die Verwaltung von Grundeigentum ist.
(4) Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben kann der Verein Mitglied des Landesverbandes
Haus und Grund Hessen der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist sein.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht,
verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend. Sollten die im Satz 1 genannten Voraussetzungen
während der Mitgliedszeit wegfallen, bleiben die Mitglieder bis zur Beendigung Ihrer
Mitgliedschaft außerordentliche Mitglieder.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages. Über die Aufnahme entscheidet
der Vereinsvorstand.
(3) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung
des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist
spätestens sechs Monate vor Jahresabschluss schriftlich anzuzeigen;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentums,
bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den
Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist,
erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde
entscheidet der Vereinsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und
einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die
Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane
und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 9 der Satzung). Die Mitglieder
können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen.
Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen
hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen
Unkosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzulegenden Verteilungsschlüssel zu
erstatten.
(2) Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen,
derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern
bedient.

§ 5 - Beiträge

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren
Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.

§ 6 - Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand

§ 7 - Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister
und weiteren Beisitzern. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder
Wiederwahl.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor.
Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder
aus, so ist in einer innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Dem Vereinsvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens
gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen
zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
(5) Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand
wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses
verlangt.
(6) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich und hat die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu
führen. Bei Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, vertritt ihn sein Stellvertreter.

§ 8 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit
setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über
die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere
a) die Wahl des Vereinsvorstandes,
b) die Entgegennahmen des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung sind einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt,
(3) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
(4) Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch die Tages- bzw. eigene Vereinszeitung
einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit abgesehen von den
Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden
Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden mit
den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.

§ 9 - Satzungsänderung

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
anwesenden satzungsmäßigen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung
ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge
bekannt gegeben worden sind. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung unabhängig davon
beschlussfähig, wie viele Mitglieder zu dieser erschienen sind.

§ 10 - Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag
kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der
Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
(2) Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und
drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig,
so muß innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung
beschließen kann.
(3) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende
als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen
des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von
der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

§ 11 - Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige
Amtsgericht, bei dem der Verein im Amtsregister eingetragen ist.

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